Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 459
§ 459 – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2025 übernimmt die Bundesagentur die Kosten gemäß § 66a des Zweiten Buches.
- Eine Pauschalierung der Kostenrückerstattung ist erlaubt.
- Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen legen gemeinsam die Höhe des Gesamtbetrags fest.
- Die Einzelheiten des Verfahrens werden innerhalb ihrer Zuständigkeiten geregelt.
- Der Gesamtbetrag wird zu Beginn des Jahres an den Bund ausgezahlt.